FREUNDESKREIS EISENBAHN SÜDDEUTSCHLAND e. V.
Vereinssatzung
(Stand 24.4.2022)
§ 1 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, das Interesse an schienengebundenen Verkehrsmitteln aller Art sowie das Verständnis
für deren volkswirtschaftliche und ökologische Bedeutung zu verbreiten und eine sinnvolle Freizeitgestaltung auf
diesem Gebiet anzuregen und zu fördern. Dies kann geschehen durch gemeinsame Besuche von Museumsbahnen,
Straßenbahnbetrieben, Ausstellungen und Sehenswürdigkeiten aus dem Bereich schienengebundener Verkehrsmittel und
deren Nachbildung im Modell.
- Er ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.
- Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, besonders aber zu den darin verankerten Grundrechten:
Freiheit des Gewissens
Freiheit der Person
Freiheit der Gemeinschaft
- Er ist bereit, mit anderen Organisationen zusammenzuarbeiten, die sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und den darin verankerten Grundrechten in ihrer Zielsetzung und der praktischen Arbeit bekennen.
- Er fördert und unterstützt auch Kontakte der Mitglieder auf örtlicher bzw. regionaler Ebene im Rahmen des Vereinszwecks.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Eisenbahn Süddeutschland“ und hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist
in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ oder „e.V.“
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche, unbescholtene Person werden, die diese Satzung anerkennt und die daraus hervorgehenden
Aufgaben und Forderungen unterstützen will.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
Die mit einer besonderen Aufgabe betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Wird der Antrag abgelehnt, so kann dieser durch den Antragsteller der Mitgliederversammlung zur Berufung vorgelegt
werden. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- wenn das Mitglied trotz einer Mahnung binnen 2 Monaten seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt.
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
- Der Ausschluss erfolgt
- bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
- bei aktiver Unterstützung von Gruppierungen oder Organisationen, welche die Rechte von Minderheiten
missachten oder in grundgesetzwidriger Weise beschränken wollen.
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
sich zu den Vorwürfen zu äußern.
- Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
- Der Ausschließungsbeschluss kann durch den Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitgliederversammlung
zur Berufung vorgelegt werden. Dabei ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Wird der Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr
geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Erstattung von
Beiträgen (auch anteilig) sowie Sach- oder Geldspenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
bestimmt wird.
- Der Beitrag ist jeweils für ein Jahr im voraus bis zum 1. März zu entrichten. Bei Beitritt in der 2. Hälfte eines
Kalenderjahres ermäßigt sich der Jahresbeitrag auf die Hälfte. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein
Mitglied während des laufenden Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
- Mitglieder unter 27 Jahren zahlen den halben Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand ist berechtigt, ausnahmsweise, insbesondere
bei Bedürftigkeit, den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen. § 6 Abs. 2 wird auf den ermäßigten Beitrag
entsprechend angewandt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Veranstaltungswart
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Ferner legt der Vorstand fest, unter welchen Voraussetzungen Nichtmitglieder an
den Aktivitäten des Vereins teilhaben können.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen
bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
- Die Organisation von Veranstaltungen, Exkursionen und ähnlichem obliegt dem Veranstaltungswart. Er kann zu seiner
Unterstützung andere Mitglieder berufen. Durch die Berufung werden diese jedoch nicht Mitglieder des Vorstandes.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
den 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmann zu
wählen. Bis dahin werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Sinkt die Mitgliederzahl
unter 27, genügt 1/3 zur Beschlussfähigkeit. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite
Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse
und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung
der Entlastung.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach
der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei
Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, es sei den, ein Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
- Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
- Die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie die Abstimmung in Berufungsverfahren erfolgt geheim, sofern ein
Mitglied darauf anträgt, sonst in offener Abstimmung.
- Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 4 genannten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit
der gültigen abgegebenen Stimmen, so ist zwischen den beiden Bewerben mit den meisten Stimmen eine Stichwahl
durchzuführen. Kommt es dabei zu Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter
der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird von einem jeweils zu benennenden Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen,
die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung
bekanntzugeben.
§ 14 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
- Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen
Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche AIDS-Hilfe e.V.“.