FREUNDESKREIS EISENBAHN
SÜDDEUTSCHLAND e. V.
(Stand 16.2.2003)
§ 1 Zweck des Vereins
1.
Der
Verein hat den Zweck, das Interesse an schienengebundenen Verkehrsmitteln aller
Art sowie das Verständnis für deren volkswirtschaftliche und ökologische
Bedeutung zu verbreiten und eine sinnvolle Freizeitgestaltung auf diesem Gebiet
anzuregen und zu fördern. Dies kann geschehen durch gemeinsame Besuche von Museumsbahnen, Straßenbahnbetrieben,
Ausstellungen und Sehenswürdigkeiten aus dem Bereich schienengebundener Verkehrsmittel
und deren Nachbildung im Modell.
2.
Er
ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.
3.
Er
bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, besonders aber zu
den darin verankerten Grundrechten:
Freiheit des Gewissens
Freiheit der Person
Freiheit der Gemeinschaft
4.
Er
ist bereit, mit anderen Organisationen zusammenzuarbeiten, die sich zum
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und den darin verankerten
Grundrechten in ihrer Zielsetzung und der praktischen Arbeit bekennen.
5.
Er
fördert und unterstützt auch Kontakte der Mitglieder auf örtlicher bzw.
regionaler Ebene im Rahmen des Vereinszwecks.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.
Der
Verein führt den Namen "Freundeskreis Eisenbahn Süddeutschland" und
hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und
führt den Zusatz „eingetragener Verein“ oder „e.V.“
2.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede
natürliche, unbescholtene Person werden, die diese Satzung anerkennt und die
daraus hervorgehenden Aufgaben und Forderungen unterstützen will.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Alle
Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.
Alle
Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen.
3.
Die
Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
Die mit einer besonderen
Aufgabe betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich
entstandene Auslagen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.
Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wird der Antrag abgelehnt, so kann dieser
durch den Antragsteller der Mitgliederversammlung zur Berufung vorgelegt
werden. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2.
Die
Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) wenn das Mitglied trotz einer Mahnung binnen 2 Monaten seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt.
3.
Die
Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
4.
Der
Ausschluss erfolgt
a) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins,
b) bei aktiver Unterstützung von Gruppierungen oder Organisationen,
welche die Rechte von Minderheiten missachten oder in grundgesetzwidriger Weise
beschränken wollen.
c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden
Gründen.
5.
Über
den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu
den Vorwürfen zu äußern.
6.
Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe
schriftlich bekanntzugeben.
7.
Der
Ausschließungsbeschluss kann durch den Betroffenen innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Mitgliederversammlung zur Berufung vorgelegt werden. Dabei ist
dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
8.
Wird
der Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann
auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei
unrechtmäßig.
9.
Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Erstattung von Beiträgen (auch anteilig) sowie
Sach- oder Geldspenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1.
Von
den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.
2.
Der
Beitrag ist jeweils für ein Jahr im voraus bis zum 1. März zu entrichten. Bei
Beitritt in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres ermäßigt sich der Jahresbeitrag
auf die Hälfte. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein
Mitglied während des laufenden Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
3.
Mitglieder
unter 27 Jahren zahlen den halben Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand ist
berechtigt, ausnahmsweise, insbesondere bei Bedürftigkeit, den Mitgliedsbeitrag
ganz oder teilweise zu erlassen. § 6 Abs. 2 wird auf den ermäßigten Beitrag
entsprechend angewandt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.
Der
Vorstand
2.
Die
Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1.
Der
Vorstand besteht aus:
a)
dem
1. Vorsitzenden
b)
dem
2. Vorsitzenden
c)
dem
Kassenwart
d)
dem
Schriftführer
e)
dem
Veranstaltungswart
2.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern
vertreten.
3.
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Ferner legt der
Vorstand fest, unter welchen Voraussetzungen Nichtmitglieder an den Aktivitäten
des Vereins teilhaben können.
4.
Zum
Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als
300,00 EUR belasten, ist sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende
bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis
jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Zum Abschluss von
Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 300,00 EUR belasten, ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
5.
Der
Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und
eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
6.
Die
Organisation von Veranstaltungen, Exkursionen und ähnlichem obliegt dem
Veranstaltungswart. Er kann zu seiner Unterstützung andere Mitglieder berufen.
Durch die Berufung werden diese jedoch nicht Mitglieder des Vorstandes.
7.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der
Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
9.
Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmann zu wählen. Bis dahin werden dessen
Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen.
2.
Die
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder
anwesend sind. Sinkt die Mitgliederzahl unter 27, genügt 1/3 zur
Beschlussfähigkeit. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier
Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der
Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die
Wahl des Vorstandes
2.
die
Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer
haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
3.
die
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes
der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4.
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5.
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.
Den
Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1.
Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2.
Die
Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei den, ein Gesetz oder die
Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
3.
Eine
Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
4.
Die
Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie die Abstimmung in
Berufungsverfahren erfolgt geheim, sofern ein Mitglied darauf anträgt, sonst in
offener Abstimmung.
5.
Für
die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein
zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6.
Bewerben
sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 4 genannten Ämter und erreicht
keiner die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so ist zwischen
den beiden Bewerben mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Kommt
es dabei zu Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1.
Die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
2.
Über
jede Mitgliederversammlung wird von einem jeweils zu benennenden
Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Leiter der
Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung
kann nur durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu
ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 14 Vermögen
1.
Alle
Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung
des Vereinszweckes verwendet.
2.
Niemand
darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
1.
Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2.
Die
Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3.
Bei
der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche
AIDS-Hilfe e.V.“.